Artikel IV
Forstliche Förderung
(1) Der Bund verpflichtet sich, im Rahmen seiner forstlichen Förderung Projekte dann vorrangig zu behandeln, wenn
- 1. in dem Bereich, in dem Förderungsmaßnahmen gesetzt werden sollen, keine bestandesgefährdenden Wildschäden auftreten oder
- 2. bei auftretenden bestandesgefährdenden Wildschäden zwischen der Jagd- und der Forstbehörde eine Verständigung (Art. II Abs. 3) über die zu setzenden Maßnahmen zur Hintanhaltung dieser Wildschäden erzielt wird.
(2) Der Bund verpflichtet sich, Gebiete, in denen die Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllt sind, bei der forstlichen Förderung darüber hinaus vorrangig zu behandeln, wenn
- 1. dafür gesorgt ist, daß bei Planung und Durchführung der forstlichen Förderungsprojekte auf die Sicherung eines standortgemäßen Wildbestandes mit entsprechendem Lebensraum und ausreichender Äsung Bedacht genommen wird oder
- 2. das Projekt auf die Schaffung oder Erhaltung eines standortgemäßen Waldaufbaues hinzielt.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10000673
Dokumentnummer
NOR12009473
alte Dokumentnummer
N1198010612R
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