Artikel IV Gemeinsame Maßnahmen zur Sicherung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wald und Wild (Bund – Kärnten)

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1980

Artikel IV

Forstliche Förderung

(1) Der Bund verpflichtet sich, im Rahmen seiner forstlichen Förderung Projekte dann vorrangig zu behandeln, wenn

  1. 1. in dem Bereich, in dem Förderungsmaßnahmen gesetzt werden sollen, keine bestandesgefährdenden Wildschäden auftreten oder
  2. 2. bei auftretenden bestandesgefährdenden Wildschäden zwischen der Jagd- und der Forstbehörde eine Verständigung (Art. II Abs. 3) über die zu setzenden Maßnahmen zur Hintanhaltung dieser Wildschäden erzielt wird.

(2) Der Bund verpflichtet sich, Gebiete, in denen die Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllt sind, bei der forstlichen Förderung darüber hinaus vorrangig zu behandeln, wenn

  1. 1. dafür gesorgt ist, daß bei Planung und Durchführung der forstlichen Förderungsprojekte auf die Sicherung eines standortgemäßen Wildbestandes mit entsprechendem Lebensraum und ausreichender Äsung Bedacht genommen wird oder
  2. 2. das Projekt auf die Schaffung oder Erhaltung eines standortgemäßen Waldaufbaues hinzielt.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10000673

Dokumentnummer

NOR12009473

alte Dokumentnummer

N1198010612R

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