ARTIKEL IV Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL IV

(Rechtspersönlichkeit)

  1. a) Die EUTELSAT besitzt Rechtspersönlichkeit.
  2. b) Die EUTELSAT besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann namentlich
  3. i) Verträge schließen;
  1. ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, besitzen und darüber verfügen;

iii) Prozeßpartei sein;

  1. iv) Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen schließen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR12149719

alte Dokumentnummer

N9198514440L

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