Artikel IV BMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1987

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 78/1987, zu Teil 2 lit. C und M der Anlage, BGBl. Nr. 76/1986)

(1) Die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik angehörenden Bediensteten gelten grundsätzlich als in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten übernommen.

(2) Soweit aber auf Grund dieses Bundesgesetzes vom bisherigen Bundesministerium für Bauten und Technik zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung übernommen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind.

(4) Abs. 3 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR12160031

alte Dokumentnummer

N11987190170

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