Artikel IV
(Anm.: aus BGBl. Nr. 78/1987, zu Teil 2 lit. C und M der Anlage, BGBl. Nr. 76/1986)
(1) Die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik angehörenden Bediensteten gelten grundsätzlich als in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten übernommen.
(2) Soweit aber auf Grund dieses Bundesgesetzes vom bisherigen Bundesministerium für Bauten und Technik zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung übernommen.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind.
(4) Abs. 3 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017
Gesetzesnummer
10000873
Dokumentnummer
NOR12160031
alte Dokumentnummer
N11987190170
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