Dritter Abschnitt
Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen zum Binnenschiffahrtsgesetz
Artikel IV
Zu § 87 des Binnenschiffahrtsgesetzes.
Kostenentscheidung im Verfahren über die Bestätigung der Dispache
(1) Über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten, die durch eine gerichtliche Verhandlung über die Bestätigung der Dispache entstehen, entscheidet das Gericht, bei dem die Verhandlung stattfindet. Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag eines an dem Verfahren Beteiligten.
(2) Die Kosten sind von den am Verfahren Beteiligten in dem Verhältnis zu tragen, in dem sie zu den Havereischäden beigetragen haben. Die den einzelnen Beteiligten entstandenen Kosten können, wenn die Umstände es rechtfertigen, gegeneinander aufgehoben werden. Das Gericht kann auch einen Beteiligten verurteilen, die Kosten ganz oder teilweise zu tragen, die er durch unbegründete Anträge, Widersprüche, Beschwerden, durch eine Versäumung oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat. Soweit die Beteiligten eine abweichende Vereinbarung treffen, ist diese maßgebend.
(3) Zu den Kosten gehören die Gebühren und Auslagen, die durch die Zuziehung eines Rechtsanwalts entstehen, nur insoweit, als die Zuziehung nach dem Ermessen des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.
(4) Ein nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung im Kostenpunkt eingelegter Rekurs ist in der Ostmark vom Gericht erster Instanz als verspätet zurückzuweisen.
Schlagworte
Angleichungsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10011237
Dokumentnummer
NOR12144697
alte Dokumentnummer
N9193912329I
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