Artikel IV Binnenschiffahrts- u Flößereirecht – Ostmark, Reichsgau Sudetenland

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1940

Dritter Abschnitt

Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen zum Binnenschiffahrtsgesetz

Artikel IV

Zu § 87 des Binnenschiffahrtsgesetzes.

Kostenentscheidung im Verfahren über die Bestätigung der Dispache

(1) Über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten, die durch eine gerichtliche Verhandlung über die Bestätigung der Dispache entstehen, entscheidet das Gericht, bei dem die Verhandlung stattfindet. Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag eines an dem Verfahren Beteiligten.

(2) Die Kosten sind von den am Verfahren Beteiligten in dem Verhältnis zu tragen, in dem sie zu den Havereischäden beigetragen haben. Die den einzelnen Beteiligten entstandenen Kosten können, wenn die Umstände es rechtfertigen, gegeneinander aufgehoben werden. Das Gericht kann auch einen Beteiligten verurteilen, die Kosten ganz oder teilweise zu tragen, die er durch unbegründete Anträge, Widersprüche, Beschwerden, durch eine Versäumung oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat. Soweit die Beteiligten eine abweichende Vereinbarung treffen, ist diese maßgebend.

(3) Zu den Kosten gehören die Gebühren und Auslagen, die durch die Zuziehung eines Rechtsanwalts entstehen, nur insoweit, als die Zuziehung nach dem Ermessen des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

(4) Ein nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung im Kostenpunkt eingelegter Rekurs ist in der Ostmark vom Gericht erster Instanz als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

Angleichungsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10011237

Dokumentnummer

NOR12144697

alte Dokumentnummer

N9193912329I

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