ARTIKEL IV
(Anm.: aus BGBl. Nr. 143/1976, zu BGBl. Nr. 148/1955)
(Anm.: Z 1 Änderung des BG BGBl. Nr. 172/1971)
- 2. Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, unter Zugrundelegung der Wertverhältnisse zum 1. Jänner 1970 festgestellten und ab 1. Jänner 1976 geltenden Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie von Betriebsgrundstücken im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab 1. Jänner 1976 um 10. v. H. zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des § 25 des Bewertungsgesetzes 1955 anzuwenden sind. Von den erhöhten Einheitswerten abgeleitete Grundsteuermeßbeträge werden erst für Zeitpunkte wirksam, die nach dem 31. Dezember 1976 liegen. Für Zwecke der Erhebung der bundesrechtlich geregelten Abgaben sowie für Zwecke der Sozialversicherung sind die vorzunehmenden Erhöhungen erstmalig auf Zeitpunkte oder Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 liegen.
- 3. Von den gemäß Z 2 geänderten Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide sind unter sinngemäßer Anwendung des § 295 der Bundesabgabenordnung durch neue Bescheide zu ersetzen. Die für Feststellungen im Sinne des § 186 der Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme des § 186 Abs. 3 erster Satz für die gemäß Z 2 erster Satz ergehenden Bescheide sinngemäß anzuwenden; bei sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kann jedoch die Verteilung des erhöhten Einheitswertes auch durch Verweisung auf den Verteilungsschlüssel im maßgeblichen Einheitswertbescheid erfolgen.
(Anm.: Z 4 Änderung des BG BGBl. Nr. 447/1972)
Schlagworte
Erhöhung
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12160436
alte Dokumentnummer
N3195513784P
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