Artikel IV
(Anm.: Zu § 15 BDG 1979, BGBl. Nr. 333)
Ein Beamter, der dem im § 86 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, umschriebenen Personenkreis angehört, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erlangt hat. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Rechtskraft des Bescheides wirksam.
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