Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.
Artikel IV.
Der Antrag auf Auslieferung ist immer auf diplomatischem Wege zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2022
Gesetzesnummer
10001687
Dokumentnummer
NOR12020015
alte Dokumentnummer
N2188116706R
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