Artikel IV. Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1920

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Artikel IV.

Der Antrag auf Auslieferung ist immer auf diplomatischem Wege zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10001687

Dokumentnummer

NOR12020015

alte Dokumentnummer

N2188116706R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)