ARTIKEL IV
Organisation und Geschäftsführung
Abschnitt 1
Aufbau der Corporation
Die Corporation besitzt einen Gouverneursrat (Board of Governors), ein Direktorium (Board of Directors), einen Vorsitzenden des Direktoriums, einen Präsidenten und leitende Angestellte nebst sonstigem Personal zur Durchführung der von der Corporation bestimmte Aufgaben.
Abschnitt 2
Der Gouverneursrat
(a) Alle Befugnisse der Corporation liegen beim Gouverneursrat. (b) Jeder Gouverneur und Stellvertretende Gouverneur der Bank, der
von einem Mitglied der Bank, das gleichfalls Mitglied der Corporation ist, ernannt wurde, ist von Amts wegen Gouverneur oder Stellvertretender Gouverneur der Corporation. Ein Stellvertretender Gouverneur ist zur Stimmabgabe nur bei Abwesenheit seines Gouverneurs berechtigt. Der Gouverneursrat wählt einen der Gouverneure zu seinem Vorsitzenden. Jeder Gouverneur oder Stellvertretende Gouverneur hat sein Amt niederzulegen, wenn das Mitglied, von dem er ernannt worden ist, aus der Corporation ausscheidet.
(c) Der Gouverneursrat kann dem Direktorium die Ausübung aller seiner Vollmachten übertragen mit Ausnahme der Vollmacht.
- (i) zur Aufnahme neuer Mitglieder und Festlegung der Bedingungen für ihre Aufnahme;
- (ii) zur Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals;
- (iii) zur Suspendierung eines Mitgliedes;
- (iv) zur Entscheidung über Berufungen gegen Auslegungen dieses Abkommens durch das Direktorium;
- (v) zum Abschluß von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen (mit Ausnahme informeller Vereinbarungen vorübergehenden oder verwaltungstechnischen Charakters);
- (vi) zum Beschluß über die endgültige Einstellung der Geschäftstätigkeit der Corporation und über die Verteilung ihrer Vermögenswerte;
- (vii) zum Beschluß über die Ausschüttung von Dividenden;
- (viii) zur Abänderung dieses Abkommens.
(d) Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung sowie sonstige Versammlungen ab, die von ihm vorgesehen oder vom Direktorium einberufen werden.
(e) Die Jahresversammlung des Gouverneursrates wird in Verbindung mit der Jahresversammlung des Gouverneurrates der Bank abgehalten.
(f) Der Gouverneursrat ist jeweils bei Anwesenheit einer Mehrheit der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte vertreten, beschlußfähig.
(g) Die Corporation kann durch allgemeine Anordnung ein Verfahren festlegen, nach welchem das Direktorium ohne Einberufung einer Versammlung des Gouverneursrates ein Votum der Gouverneure über eine bestimmte Frage erhalten kann.
(h) Der Gouverneursrat und das Direktorium – im Rahmen seiner Ermächtigung – können die für die Führung der Geschäfte der Corporation notwendigen oder angemessenen Richtlinien und Anordnungen erlassen.
(i) Die Gouverneure und die Stellvertretenden Gouverneure erhalten als solche für ihre Tätigkeit von der Corporation kein Entgelt.
Abschnitt 3
Abstimmung
(a) Jedes Mitglied hat zweihunderfünfzig Stimmrechte zuzüglich eines weiteren Stimmrechts für jeden seiner Anteile.
(b) Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wird über alle der Corporation vorliegenden Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.
Abschnitt 4
Das Direktorium
(a) Das Direktorium ist für die Führung der laufenden Geschäfte der Corporation verantwortlich und übt zu diesem Zweck alle ihm durch dieses Abkommen zuerkannten oder ihm vom Gouverneursrat übertragenen Vollmachten aus.
(b) Das Direktorium der Corporation setzt sich von Amts wegen aus denjenigen Direktoren der Bank zusammen, die entweder
- (i) von einem Mitglied der Bank, das gleichfalls Mitglied der Corporation ist, ernannt worden sind, oder
- (ii) in einer Wahl gewählt worden sind, zu der die Stimmen mindestens eines Mitglieds der Bank, das zugleich Mitglied der Corporation ist, beigetragen haben.
Der Stellvertreter jedes derartigen Direktors der Bank ist von Amts wegen Stellvertretender Direktor der Corporation. Ein Direktor scheidet aus seinem Amt aus, wenn das Mitglied, von dem er ernannt worden ist, oder wenn alle Mitglieder, mit deren Stimmen er gewählt worden ist, als Mitglieder der Corporation ausscheiden.
(c) Jeder Direktor, der ein ernannter Direktor der Bank ist, hat das Recht zur Abgabe der Anzahl an Stimmen, zu deren Abgabe das Mitglied, das ihn ernannt hat, in der Corporation berechtigt ist. Jeder Direktor, der ein gewählter Direktor der Bank ist, hat das Recht zur Abgabe der Anzahl von Stimmen, zu deren Abgabe das Mitglied oder die Mitglieder der Corporation, mit dessen oder deren Stimmen er in die Bank gewählt worden ist, in der Corporation berechtigt ist oder sind. Alle Stimmen zu deren Abgabe ein Direktor berechtigt ist, sind einheitlich abzugeben.
(d) Ein Stellvertretender Direktor ist bei Abwesenheit des Direktors, der ihn ernannt hat, befugt für ihn zu handeln. Bei der Anwesenheit eines Direktors kann sein Stellvertreter an Sitzungen teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht.
(e) Das Direktorium ist beschlußfähig bei Anwesenheit einer Mehrheit der Direktoren, die mindestens die Hälfte der gesamten Stimmrechte vertreten.
(f) Das Direktorium tritt zusammen, so oft es die Geschäfte der Corporation erfordern.
(g) Der Gouverneursrat erläßt die Bestimmungen, nach denen ein Mitglied der Corporation, das nicht zur Ernennung eines Direktors in der Bank berechtigt ist, einen Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Direktoriums der Corporation entsenden kann, sofern ein Antrag dieses Mitgliedes vorliegt oder eine Angelegenheit, von der es besonders betroffen wird, zur Erörterung steht.
Abschnitt 5
Vorsitzender, Präsident und Personal
(a) Der Präsident der Bank ist von Amts wegen Vorsitzender des Direktoriums der Corporation. Abgesehen von einer entscheidenden Stimme im Falle von Stimmengleichheit hat er jedoch kein Stimmrecht. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrates teilnehmen, ohne jedoch bei diesen Sitzungen ein Stimmrecht zu haben.
(b) Der Präsident der Corporation wird vom Direktorium auf Empfehlung seines Vorsitzenden ernannt. Der Präsident ist Vorgesetzter der Bediensteten der Corporation. Gemäß den Weisungen des Direktoriums und unter der allgemeinen Aufsicht des Vorsitzenden führt der Präsident die laufenden Geschäfte der Corporation. Unter ihrer allgemeinen Aufsicht ist er für die Organisation sowie für die Anstellung und Entlassung der leitenden Angestellten und des sonstigen Personals verantwortlich. Der Präsident kann an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht. Der Präsident scheidet auf Beschluß des Direktoriums, der im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden zu ergehen hat, aus seinem Amt aus.
(c) Der Präsident sowie die leitenden Angestellten und das sonstige Personal der Corporation sind bei der Ausübung ihrer Dienstgeschäfte nur der Corporation und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied der Corporation hat den internationalen Charakter dieser Obliegenheiten zu beachten und sich jeden Versuchs zu enthalten, das Personal bei der Ausübung seiner Dienstgeschäfte zu beeinflussen.
(d) Vorbehaltlich der überragenden Bedeutung eines Höchstmaßes an Leistungsfähigkeit und fachlichem Können ist bei der Ernennung der leitenden Angestellten und des sonstigen Personals gebührend darauf zu achten, daß die Personalauswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt.
Abschnitt 6
Beziehungen zur Bank
(a) Die Corporation ist ein besonderes von der Bank getrenntes Institut. Die Mittel der Corporation sind gesondert und getrennt von denen der Bank zu halten. Die Corporation darf der Bank weder Kredite gewähren noch bei ihr solche aufnehmen. Die Bestimmungen dieses Abschnittes schließen Abmachungen der Corporation mit der Bank über Einrichtungen, Personal und Dienstleistungen sowie Absprachen über die Erstattung von Verwaltungskosten, die von einer der beiden Organisationen im Interesse der anderen verauslagt worden sind, nicht aus.
(b) Keine Bestimmung dieses Abkommens macht die Corporation für Handlungen oder Verbindlichkeiten der Bank haftbar; ebenso wenig ist die Bank für Handlungen oder Verbindlichkeiten der Corporation haftbar.
Abschnitt 7
Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
Die Corporation wird, durch Vermittlung der Bank, formelle Regelungen mit den Vereinten Nationen treffen. Sie kann auch mit anderen öffentlichen internationalen Organisationen, die auf verwandten Gebieten zuständig sind, derartige Vereinbarung treffen.
Abschnitt 8
Sitz der Geschäftsstellen
Die Hauptgeschäftsstelle der Corporation hat am gleichen Ort zu sein wie die der Bank. Die Corporation kann im Gebiet eines jeden Mitgliedes Geschäftsstellen errichten.
Abschnitt 9
Hinterlegungsstellen
Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank als eine Hinterlegungsstelle für etwaige Guthaben der Corporation in seiner Währung oder für andere Vermögenswerte der Corporation; wenn es keine Zentralbank hat, so bestimmt es hierfür ein anderes der Corporation genehmes Institut.
Abschnitt 10
Verbindungsstelle
Jedes Mitglied bezeichnet eine geeignete Stelle, mit der sich die Corporation in jeder sich aus diesem Abkommen ergebenden Angelegenheiten in Verbindung setzen kann.
Abschnitt 11
Veröffentlichung von Berichten und Zurverfügungstellung von Informationen
(a) Die Corporation veröffentlich einen Jahresbericht mit einer geprüften Jahresrechnung und übermittelt den Mitgliedern in angemessenen Zeitabständen einen zusammengefassten Ausweis ihrer finanziellen Lage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit ersichtlich sind.
(b) Die Corporation kann auch andere Berichte veröffentlichen, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben wünschenswert erscheint.
(c) Vervielfältigungen aller gemäß diesem Abschnitt angefertigten Berichte, Aufstellungen und Veröffentlichungen werden an die Mitglieder verteilt.
Abschnitt 12
Dividenden
(a) Der Gouverneursrat bestimmt von Zeit zu Zeit, welcher Teil der Nettoeinkommens und des Überschusses der Corporation, nach Bildung angemessener Rücklagen, als Dividenden ausgeschüttet wird.
(b) Dividenden werden pro rata im Verhältnis zu dem Anteil des Mitgliedes am Grundkapital ausgeschüttet.
(c) Die Corporation bestimmt, in welcher Weise und in welcher oder welchen Währungen die Dividenden ausgeschüttet werden.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020
Gesetzesnummer
10003864
Dokumentnummer
NOR40063392
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