Artikel IV 2. Zusatzabkommen über Soziale Sicherheit (Australien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Artikel IV

1. Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem zwischen den Vertragsstaaten auf diplomatischem Weg die letzte der beiden Noten ausgetauscht werden, die bescheinigen, dass alle für das In-Kraft-Treten dieses Zusatzabkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Ungeachtet der Bestimmung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a i) des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens, wird das Abkommen in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens weiterhin angewendet auf Personen, die eine australische Frauenpension am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Zusatzabkommens beziehen.

3. Abschnitt I A des Abkommens gilt auch für Dienstnehmer, die vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Zusatzabkommens entsendet wurden. Im Falle solcher Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates vor In-Kraft-Treten dieses Zusatzabkommens gearbeitet haben, beginnt der relevante Zeitraum vom Beginn des In-Kraft-Tretens dieses Zusatzabkommens an zu laufen.

4. Unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 5 bleibt dieses Zusatzabkommen bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Tag in Kraft, an dem ein Vertragsstaat vom anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg eine schriftliche Mitteilung über die Kündigung dieses Zusatzabkommens erhält, oder das Zusatzabkommen endet am Tag des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens über soziale Sicherheit zwischen Österreich und Australien, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

5. Sofern dieses Zusatzabkommen, nicht aber das Abkommen gekündigt wird, tritt nur der Abschnitt I A des Abkommens (und andere Abschnitte des Abkommens, soweit sie die Anwendung dieses Abschnitts berühren) außer Kraft; dieses Zusatzabkommen ist aber weiterhin in Bezug auf alle Personen wirksam, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Kündigung ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auf Grund von Abschnitt I A des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens unterliegen, solange die betroffene Person weiterhin die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 17. Februar 2010 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)