Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).
Artikel III
Vermögensteuergesetz
(Anm.: zu den §§ 5, 12 und 13, BGBl. Nr. 192/1954)
Das Vermögensteuergesetz 1954, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992, wird wie folgt geändert:
- 1. (Anm.: Änderung des § 5)
- 2. Der mit 1. Jänner 1989 begonnene und gemäß § 12 des Vermögensteuergesetzes 1954 mit drei Jahren bestimmte Hauptveranlagungszeitraum der Vermögensteuer wird auf fünf Jahre erstreckt.
- 3. Die nächste Hauptveranlagung der Vermögensteuer ist zum 1. Jänner 1994 durchzuführen.
- 4. Liegen die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1993 nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 92/1954, nicht vor, so ist zur Durchführung des Artikels II Z 2 und 3 auf Antrag eine Neuveranlagung durchzuführen, wobei § 13 Abs. 1 Z 1 des Vermögensteuergesetzes 1954, nicht zur Anwendung gelangt.
- 5. Der Antrag gemäß Z 4 kann bis 30. Juni 1994 oder bis zum Ablauf eines Monates, seitdem die bisherige Veranlagung rechtskräftig geworden ist, gestellt werden.
- 6. Die Z 1 ist auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 liegen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10003838
Dokumentnummer
NOR12160665
alte Dokumentnummer
N3199325810J
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