Artikel III Umweltkontrolle

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1985

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1985 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 zweiter Satz und des § 9 Abs. 1 der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2. hinsichtlich des § 10 Abs. 2 - ausgenommen dessen erster Halbsatz - der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem sachlich zuständigen Bundesminister;
  3. 3. hinsichtlich des § 11 Abs. 3 und des § 13 Abs. 1 der als oberste Behörde sachlich zuständige Bundesminister;
  4. 4. hinsichtlich des § 15 Abs. 1 Z 3 und 4, § 16 sowie des § 18 Abs. 3, soweit sich diese Bestimmung auf das Strahlenschutzgesetz bezieht, der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
  5. 5. hinsichtlich des § 18 Abs. 1 und 2, soweit sich diese Bestimmungen auf wasserwirtschaftliche Bundesanstalten beziehen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
  6. 6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.

(3) Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Z 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Z 3 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010478

Dokumentnummer

NOR12134038

alte Dokumentnummer

N8198522796J

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