ARTIKEL III Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1973

ARTIKEL III

(Tätigkeitsbereich der INTELSAT)

  1. a) Bei der Fortführung der mit dem Weltraumsegment des in Artikel II lit. a genannten weltweiten kommerziellen Satelliten-Fernmeldesystems zusammenhängenden Tätigkeit in endgültiger Form verfolgt die INTELSAT den Hauptzweck, auf kommerzieller Grundlage das Weltraumsegment bereitzustellen, das erforderlich ist, um allen Gebieten der Welt internationale öffentliche Fernmeldedienste von hoher. Qualität und Zuverlässigkeit auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung zur Verfügung zu stellen.
  2. b) Den Internationalen öffentlichen Fernmeldediensten sind folgende Dienste gleichgestellt:
  3. i) nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die durch nicht der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterliegende Gebiete oder durch die Hohe See getrennt sind;
  1. ii) nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die nicht durch terrestrische Breitband-Übertragungseinrichtungen verbunden und die durch natürliche Hindernisse so außergewöhnlicher Art getrennt sind, daß sie die existenzfähige Anlage von terrestrischen Breitband-Übertragungseinrichtungen zwischen diesen Gebieten verhindern, sofern die Versammlung der Unterzeichner unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gouverneursrats im voraus die entsprechende Genehmigung erteilt hat.
  1. c) Das in Verfolgung des Hauptzwecks geschaffene

    INTELSAT-Weltraumsegment wird auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung auch für andere nationale öffentliche Fernmeldedienste zur Verfügung gestellt, sofern die Fähigkeit der INTELSAT, ihren Hauptzweck zu erfüllen, dadurch nicht beeinträchtigt wird.

  1. d) Das INTELSAT-Weltraumsegment kann auf Ersuchen und zu

    angemessenen Bedingungen auch für internationale oder nationale Sonderfernmeldedienste — außer für militärische Zwecke — benützt werden, sofern

  1. i) die Bereitstellung öffentlicher Fernmeldedienste dadurch nicht beeinträchtigt wird und
  1. ii) die Regelungen im übrigen technisch und wirtschaftlich annehmbar sind.
  1. e) Die INTELSAT kann auf Ersuchen und zu angemessenen

    Bedingungen unabhängig vom INTELSAT-Weltraumsegment Satelliten oder damit zusammenhängende Einrichtungen für

  1. i) nationale öffentliche Fernmeldedienste in Hoheitsgebieten, die der Hoheitsgewalt einer oder mehrerer Vertragsparteien unterstehen,
  1. ii) internationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Hoheitsgebieten, die der Hoheitsgewalt von zwei oder mehr Vertragsparteien unterstehen,

    iii) Sonderfernmeldedienste — außer für militärische Zwecke — bereitstellen, sofern der leistungsfähige und wirtschaftliche Betrieb des INTELSAT-Weltraumsegments dadurch nicht beeinträchtigt wird.

  1. f) Die Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments für

    Sonderfernmeldedienste nach lit. d und die Bereitstellung von Satelliten oder damit zusammenhängenden Einrichtungen unabhängig vom INTELSAT-Weltraumsegment nach lit. e sind Gegenstand von Verträgen zwischen der INTELSAT und den jeweiligen Antragstellern. Die Benützung der Einrichtungen des INTELSAT-Weltraumsegments für Sonderfernmeldedienste nach lit. d und die Bereitstellung von Satelliten oder damit zusammenhängenden Einrichtungen unabhängig vom INTELSAT-Weltraumsegment für Sonderfernmeldedienste nach lit. e Ziffer iii müssen den einschlägigen Genehmigungen der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel VII lit. c Ziffer iv entsprechen, die im Planungsstadium einzuholen sind. Bringt die Benützung der Einrichtungen des INTELSAT-Weltraumsegments für Sonderfernmeldedienste zusätzliche Kosten mit sich, die sich aus den erforderlichen Änderungen an den bestehenden oder geplanten INTELSAT-Weltraumsegmenteinrichtungen ergeben, oder wird die Bereitstellung von Satelliten oder damit zusammenhängenden Einrichtungen unabhängig vom INTELSAT-Weltraumsegment nach lit. e Ziffer iii für Sonderfernmeldedienste beantragt, so ist die Genehmigung der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel VII lit. c Ziffer iv einzuholen, sobald der Gouverneursrat in der Lage ist, die Versammlung im einzelnen über die geschätzten Kosten des Vorschlags, die daraus zu erwartenden Vorteile, die damit zusammenhängenden technischen oder sonstigen Probleme sowie die voraussichtlichen Auswirkungen auf gegenwärtige oder vorhersehbare INTELSAT-Dienste zu unterrichten. Eine derartige Genehmigung ist einzuholen, bevor das Beschaffungsverfahren für die betreffende Einrichtung oder die betreffenden Einrichtungen eingeleitet wird. Vor Erteilung derartiger Genehmigungen hat die Versammlung der Vertragsparteien gegebenenfalls die unmittelbar mit der Bereitstellung der betreffenden Sonderfernmeldedienste befassten Spezialorganisationen der Vereinten Nationen zu konsultieren oder sich zu vergewissern, daß die INTELSAT derartige Konsultationen durchgeführt hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40084512

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