Artikel III
(Anm.: Zu § 41 Abs. 2 PG 1965, BGBl. Nr. 340)
Art. IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, ist in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung auf Universitäts(Hochschul)assistenten des Ruhestandes, die vor dem 1. Jänner 1984 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sowie auf Hinterbliebene und Angehörige dieser Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in der Tabelle des Abs. 3 genannten Beträge sich jeweils im gleichen Ausmaß erhöhen wie die gleich hohen Beträge der im Art. IV Abs. 3 der 31. Gehaltsgesetz-Novelle angeführten Tabelle in der Fassung des Art. IV Z 2 der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983.
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