Artikel III Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1989

Artikel III

(1) Die Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, tritt außer Kraft.

(2) In den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Entscheidung gefällt worden ist, sind die Kosten nach den sich aus der Verordnung ergebenden Pauschbeträgen zu berechnen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 243/1985

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001028

Dokumentnummer

NOR12012924

alte Dokumentnummer

N1198911530F

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