Artikel III
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien werden einander von Maßnahmen, von denen bedeutsame Auswirkungen auf den Nationalpark Hohe Tauern zu erwarten sind, vor deren Verwirklichung in Kenntnis setzen.
(2) Stellungnahmen der Vertragsparteien im Sinne der Zielsetzungen des Nationalparks Hohe Tauern sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Werden in einer Stellungnahme ausdrücklich gemeinsame Erörterungen der beabsichtigten Maßnahmen im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielsetzungen des Nationalparks gewünscht, so werden die davon betroffenen Vertragsparteien nach Möglichkeit diesem Wunsch entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Gesetzesnummer
10001063
Dokumentnummer
NOR12013276
alte Dokumentnummer
N1199011803H
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