Artikel III Nationalpark Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg)

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1990

Artikel III

Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien werden einander von Maßnahmen, von denen bedeutsame Auswirkungen auf den Nationalpark Hohe Tauern zu erwarten sind, vor deren Verwirklichung in Kenntnis setzen.

(2) Stellungnahmen der Vertragsparteien im Sinne der Zielsetzungen des Nationalparks Hohe Tauern sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Werden in einer Stellungnahme ausdrücklich gemeinsame Erörterungen der beabsichtigten Maßnahmen im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielsetzungen des Nationalparks gewünscht, so werden die davon betroffenen Vertragsparteien nach Möglichkeit diesem Wunsch entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

10001063

Dokumentnummer

NOR12013276

alte Dokumentnummer

N1199011803H

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