Artikel III Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 420/1990, zu § 12, BGBl. Nr. 101/1959)

(1) An den im § 12 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten genannten Volks- und Hauptschulen (Klassen und Abteilungen), am Bundesgymnasium für Slowenen in Klagenfurt sowie an der zweisprachigen Handelsakademie ist bei der Anmeldung der Antrag zu stellen, ob die Jahreszeugnisse bzw. die Semester- und Jahresinformationen in Deutsch und Slowenisch oder nur in Deutsch auszustellen sind. Eine Änderung des Antrages ist jeweils bis vier Wochen vor der Ausgabe des Jahreszeugnisses zulässig.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Schulnachrichten gemäß § 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung sowie für Schulbesuchsbestätigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Schlagworte

Volksschule

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021

Gesetzesnummer

10009246

Dokumentnummer

NOR40196889

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