ARTIKEL III LAG

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1998

ARTIKEL III

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

Ersatz der Kosten von bestimmten ärztlichen Untersuchungen

(1) Der zuständige Träger der Unfallversicherung hat den Dienstgebern die Kosten der ärztlichen Untersuchungen, die gemäß § 92 Abs. 6 zweiter und dritter Satz vorgenommen werden, zu ersetzen.

(2) Die Höhe des Kostenersatzes wird durch einen privatrechtlichen Vertrag geregelt, welcher für die Träger der Unfallversicherung mit deren Zustimmung durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit der Österreichischen Ärztekammer abzuschließen ist. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, sinngemäß.

(3) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist berechtigt, mit ermächtigten Ärzten die direkte Verrechnung der Kosten von Untersuchungen nach § 92 Abs. 6 zweiter und dritter Satz zu vereinbaren.

(4) Die zuständigen Träger der Unfallversicherung sind berechtigt, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Kosten von Untersuchungen nach Abs. 1 stichprobenartig bei den ermächtigten Ärzten zu überprüfen. Die ermächtigten Ärzte haben in diesem Zusammenhang Auskünfte im erforderlichen Umfang nach Maßgabe des Abs. 5 zu erteilen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung ist dem betreffenden ermächtigten Arzt gegenüber glaubhaft zu machen.

(5) Auskünfte im Sinne des Abs. 4 dürfen nur insoweit in personenbezogener Form erteilt werden, als dies der Zweck der im Einzelfall vorgenommenen Überprüfung unbedingt erfordert. Medizinische Daten, insbesondere die Diagnose, dürfen nur einem ordnungsgemäß ausgewiesenen Arzt des zuständigen Trägers der Unfallversicherung bekannt gegeben werden. Dies gilt auch für jede weitere Übermittlung innerhalb der Organisation des zuständigen Trägers der Unfallversicherung hinsichtlich der Daten, die in einer Auskunft im Sinne des Abs. 4 enthalten sind.

(6) Bis zum rechtsgültigen Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 2 sind auf den Kostenersatz gemäß Abs. 1 die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätze sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12114374

alte Dokumentnummer

N6199811458O

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