Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. BGBl. III Nr. 221/2005).
Artikel III
Zusätzliche Vereinbarungen
1. Zusätzliche Vereinbarungen, die für besondere Gebiete, für besondere Schädlinge oder Krankheiten, für besondere Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse, für besondere Methoden des internationalen Transportes von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen zur Anwendung kommen oder die anderweitig die Vorkehrungen der Konvention ergänzen, können von der FAO auf Empfehlung einer der vertragschließenden Regierungen oder auf Grund ihrer eigenen Initiative vorgeschlagen werden, um speziellen Pflanzenschutzproblemen zu begegnen, die einer besonderen Aufmerksamkeit oder Tätigkeit bedürfen.
2. Jede derartige zusätzliche Vereinbarung soll für alle vertragschließenden Regierungen nach Genehmigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konstitution und der Geschäftsordnung der FAO in Kraft treten.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Gesetzesnummer
10010271
Dokumentnummer
NOR40003118
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