Artikel III
Kündigung
Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000898
Dokumentnummer
NOR12011922
alte Dokumentnummer
N11987189540
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