Artikel III Hubschrauberdienste (Bund – Tirol)

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1987

Artikel III

Kündigung

Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000898

Dokumentnummer

NOR12011922

alte Dokumentnummer

N11987189540

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