Artikel III HGG

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.1985

Artikel III

(1) Hinsichtlich der Wehrpflichtigen, die einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst leisten, der erst nach dem 31. Dezember 1983 endet, bleiben folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes in der vor dem 1. Jänner 1984 geltenden Fassung weiter in Kraft:

Diese Fassungen lauten:

§ 4.

„Das Taggeld beträgt

  1. 1. für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die
  1. a) den Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten, Truppenübungen, freiwillige Waffenübungen oder außerordentliche Übungen leisten, 40 S,
  2. b) den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten leisten, bis zum Ende des sechsten Monats 40 S, im siebenten und achten Monat 60 S,
  3. c) einer vorbereitenden Kaderausbildung unterzogen werden, vom Beginn dieser Ausbildung bis zum Ende des sechsten Monats des Grundwehrdienstes 50 S,
  4. d) eine Kaderübung leisten, 50 S,
  5. e) einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, 70 S;
  1. 2. für Offiziere 70 S.

(3) Für die Tage, an denen Wehrpflichtige nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes 1978 eingesetzt sind, beträgt das Taggeld

  1. 1. für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die den Präsenzdienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978 oder einen im Abs. 2 Z 1 lit. a bis d genannten Präsenzdienst leisten, 60 S,
  2. 2. für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten (Abs. 2 Z 1 lit. e), 100 S und
  3. 3. für Offiziere 100 S.

(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 4)

(1) § 7.Wehrpflichtigen, die einen in den Z 1 bis 4 genannten Präsenzdienst leisten, gebührt für jeden Monat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie, und zwar

  1. 1. bei einem Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten in der Höhe von 180 S,
  2. 2. bei einem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten bis zum Ende des sechsten Monats in der Höhe von 180 S, für den siebenten und achten Monat in der Höhe von je 870 S,
  3. 3. bei einem freiwillig verlängerten Grundwehrdienst in der Höhe von 1 710 S, für Zeiträume, die über einer Gesamtdauer von zwei Jahren dieses Präsenzdienstes liegen, in der Höhe von 2 010 S,
  4. 4. bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Z 1 bis 3 genannten Präsenzdienst in der Höhe der zuletzt zugestandenen Prämie.

(2) Erstreckt sich die Dauer einer der im Abs. 1 genannten Präsenzdienstleistungen auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die Monatsprämie für diese Bruchteile mit je einem Dreißigstel für jeden Tag des geleisteten Präsenzdienstes.

(3) Die Monatsprämie ist am 1. jeden Monats im nachhinein für den vorangegangenen Monat oder für Teile dieses Monats auszuzahlen. Für den letzten Monat des Präsenzdienstes oder für Teile dieses Monats ist die Monatsprämie am Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst auszuzahlen.

(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 4)

(1) § 7a.Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten, Wehrpflichtige der Reserve sowie die im § 42 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1978 angeführten Personen haben nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Fahrtkostenvergütung.(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 5)

(2) Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen

  1. 1. bei Antritt des Präsenzdienstes durch die Fahrt auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und der militärischen Dienststelle, zu der der Wehrpflichtige einberufen ist,
  2. 2. bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder bei Antritt einer Dienstfreistellung nach § 49 des Wehrgesetzes 1978 unmittelbar vor der Entlassung aus dem Präsenzdienst durch die Fahrt auf der in der Z 1 genannten Strecke, (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 5)
  3. 3. bei Antritt und Beendigung einer anderen als der in der Z 2 umschriebenen Dienstfreistellung nach § 49 des Wehrgesetzes 1978 durch die Hin- und Rückfahrt auf der in der Z 1 genannten Strecke, (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 5)
  4. 4. während des Grundwehrdienstes oder des freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes monatlich durch zwei Hin- und Rückfahrten auf der in der Z 1 genannten Strecke, insoweit im selben Monat nicht die Z 2 oder die Z 3 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, daß der Wehrpflichtige seine militärische Dienststelle verläßt, (BGBl. Nr. 255/1981, Art. I)
  5. 5. bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung (§ 10 Abs. 3 bis 8, § 12 Abs. 4 und § 33 des Wehrgesetzes 1978) durch die Hin- und Rückfahrten auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der beruflichen Bildung oder zwischen der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige Präsenzdienst leistet, und dem Ort der beruflichen Bildung, (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 5)

(3) Wehrpflichtige der Reserve haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen

  1. 1. bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (§ 42 des Wehrgesetzes 1978) durch die Hin- und Rückfahrt auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zu erfolgen hat, (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 5)
  2. 2. bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrten auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der beruflichen Bildung

(4) Die im § 42 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1978 genannten Personen haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen anläßlich der Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände auf der im Abs. 3 Z 1 genannten Strecke erwachsen.(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 5)

(5) Notwendige Fahrtkosten im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Wehrpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen; § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gilt sinngemäß.

(6) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind den Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten, Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung des jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels (Abs. 5) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine (Gutscheine) nicht zur Verfügung gestellt, so sind die notwendigen Fahrtkosten

  1. 1. in den Fällen des Abs. 2 Z 3 und 4 innerhalb von drei Tagen nach der Rückkehr zu der militärischen Dienststelle bei dieser Dienststelle,
  2. 2. in den Fällen des Abs. 2 Z 5 für jeden Kalendermonat innerhalb einer Woche nach Ablauf dieses Monats, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Beendigung der beruflichen Bildung bei der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige Präsenzdienst leistet, und in den Fällen des Abs. 3 Z 2 innerhalb des genannten Zeitraumes beim zuständigen Militärkommando

(7) Die Fahrtkostenvergütung ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden,

  1. 1. in den Fällen des Abs. 2 Z 1 innerhalb von 30 Tagen nach dem Antritt des Präsenzdienstes, spätestens aber am Tag der Entlassung aus diesem,
  2. 2. in den Fällen des Abs. 2 Z 2 am Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder am Tag vor dem Antritt der Dienstfreistellung,
  3. 3. in den Fällen des Abs. 2 Z 3, 4 und 5 innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten, spätestens aber am Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst,
  4. 4. in den Fällen des Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme oder Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände,
  5. 5. in den Fällen des Abs. 3 Z 2 innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten

(BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 8)

§ 18.Wehrpflichtige, die

  1. 1. einen Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten,
  2. 2. einen Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten,
  3. 3. einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder
  4. 4. einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Z 1 bis 3 genannten Präsenzdienst

(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 12)

§ 38.Die Ansprüche auf Barbezüge (II. Abschnitt) und Sachbezüge (III. Abschnitt) sind der Zwangsvollstreckung entzogen und können auf Dritte durch Rechtsgeschäfte nicht übertragen werden.

(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 24)

§ 39.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich § 20 Abs. 1 und 2 und § 43 der Bundesminister für Justiz;
  2. 2. hinsichtlich § 42, soweit sich diese Bestimmung auf Stempelgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen;
  3. 3. hinsichtlich § 42, soweit sich diese Bestimmung auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler;
  4. 4. hinsichtlich § 41 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  5. 5. hinsichtlich § 35 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder niederen Fachschulen betreffen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, und zwar jeder im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
  6. 6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, und zwar soweit hiebei der Wirkungsbereich anderer Bundesminister berührt wird, im Einvernehmen mit diesen der Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Die Weitergeltung des § 7 des Heeresgebührengesetzes in der vor dem 1. Jänner 1984 geltenden Fassung tritt neben die Geltung des § 6 des Heeresgebührengesetzes 1985.

(BGBl. Nr. 577/1983, Art. VII Abs. 2)

Schlagworte

Hinfahrt, Bekleidungsgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2025

Gesetzesnummer

10005578

Dokumentnummer

NOR12061217

alte Dokumentnummer

N4198511329Y

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