Artikel III Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Wien)

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.1990

Artikel III

Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10001047

Dokumentnummer

NOR12013077

alte Dokumentnummer

N1199010550H

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