Artikel III
Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000871
Dokumentnummer
NOR12011581
alte Dokumentnummer
N1198613572R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)