Artikel III Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Salzburg)

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1987

Artikel III

Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000910

Dokumentnummer

NOR12011969

alte Dokumentnummer

N11987190920

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