Artikel III Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – OÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 02.1.1988

Artikel III

Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000887

Dokumentnummer

NOR12011835

alte Dokumentnummer

N1198710357E

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