Artikel III
Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000887
Dokumentnummer
NOR12011835
alte Dokumentnummer
N1198710357E
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