Artikel III Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Steiermark)

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1985

Artikel III

Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000794

Dokumentnummer

NOR12011044

alte Dokumentnummer

N1198511481P

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