Artikel III Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Kärnten)

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.1984

Artikel III

Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000776

Dokumentnummer

NOR12010829

alte Dokumentnummer

N1198413559R

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