Artikel III Gemeinsame Maßnahmen zur Sicherung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wald und Wild (Bund – Kärnten)

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1980

Artikel III

Hintanhaltung von Wildschäden

Das Land Kärnten verpflichtet sich,

  1. a) die Regelungen zur Hintanhaltung von waldgefährdenden Wildschäden, wie sie im Kärntner Jagdgesetz 1978 enthalten sind, nicht entgegen der Zielsetzung des Art. I zu ändern;
  2. b) bei der Vollziehung der jagdrechtlichen Bestimmungen auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung und insbesondere bei der Erlassung von Abschußrichtlinien auf die Vermeidung eines zahlenmäßig für die Land- und Forstwirtschaft abträglichen Wildstandes und die Erfordernisse eines ausgeglichenen Naturhaushaltes Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10000673

Dokumentnummer

NOR12009472

alte Dokumentnummer

N1198010611R

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