Artikel III
Hintanhaltung von Wildschäden
Das Land Kärnten verpflichtet sich,
- a) die Regelungen zur Hintanhaltung von waldgefährdenden Wildschäden, wie sie im Kärntner Jagdgesetz 1978 enthalten sind, nicht entgegen der Zielsetzung des Art. I zu ändern;
- b) bei der Vollziehung der jagdrechtlichen Bestimmungen auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung und insbesondere bei der Erlassung von Abschußrichtlinien auf die Vermeidung eines zahlenmäßig für die Land- und Forstwirtschaft abträglichen Wildstandes und die Erfordernisse eines ausgeglichenen Naturhaushaltes Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10000673
Dokumentnummer
NOR12009472
alte Dokumentnummer
N1198010611R
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