Artikel III.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 115/1963, zu den §§ 16, 28 und 34, BGBl. Nr. 267/1957)
(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z 2 und 3 sind erstmals anzuwenden
- a) auf Wechsel, die zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland dem Wechselnehmer übergeben oder mit einem Indossament oder mit einem Akzept versehen werden;
- b) auf unvollständige Wechsel, die zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland vervollständigt werden.
(Anm.: Abs. 2 gegenstandslos)
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10003882
Dokumentnummer
NOR12160457
alte Dokumentnummer
N3195713840R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)