Artikel III
Das Benützungsentgelt für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf solchen Hochleistungsstrecken oder Teilen derselben, die nach Abschluß des vom Bund übertragenen Baues von der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG oder der Brenner Eisenbahn GmbH nicht den Österreichischen Bundesbahnen zum Betrieb und zur Erhaltung zu übergeben sind, ist von der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-GmbH insoweit und solange festzusetzen und einzuheben, als und bis diese ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung dieser Hochleistungsstrecken oder Teilen derselben nachgekommen ist, soweit nicht in einem Vertrag nach § 3 Z 4 Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz anderes bestimmt ist. § 3 Z 2 Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10008052
Dokumentnummer
NOR12092060
alte Dokumentnummer
N5199959418L
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