Artikel III
Zu § 132 des Binnenschiffahrtsgesetzes und § 32 des Flößereigesetzes.
Befähigungsnachweis für Schiffer, Maschinisten und Floßführer
Die in der Ostmark geltenden Vorschriften über die Befähigung von Schiffern, Maschinisten für Binnenschiffe und Floßführern bleiben unberührt. Auf Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind an Stelle des § 132 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes und des § 32 Abs. 2 des Flößereigesetzes die bisher in der Ostmark geltenden Strafbestimmungen anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10011237
Dokumentnummer
NOR12144696
alte Dokumentnummer
N9193912328I
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