Artikel III Binnenschiffahrts- u Flößereirecht – Ostmark, Reichsgau Sudetenland

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1940

Artikel III

Zu § 132 des Binnenschiffahrtsgesetzes und § 32 des Flößereigesetzes.

Befähigungsnachweis für Schiffer, Maschinisten und Floßführer

Die in der Ostmark geltenden Vorschriften über die Befähigung von Schiffern, Maschinisten für Binnenschiffe und Floßführern bleiben unberührt. Auf Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind an Stelle des § 132 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes und des § 32 Abs. 2 des Flößereigesetzes die bisher in der Ostmark geltenden Strafbestimmungen anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10011237

Dokumentnummer

NOR12144696

alte Dokumentnummer

N9193912328I

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