ARTIKEL III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 578/1980, zu § 12, BGBl. Nr. 146/1969)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.
(2) Personen, die zu Aufgaben der Sicherheits- oder Kriminalpolizei verwendet werden (§ 12 Abs. 2 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes), dürfen als ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer nur noch in den Fällen tätig sein, in denen sie bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bewährungshelfer bestellt worden sind.
Schlagworte
Sicherheitspolizei
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR12160214
alte Dokumentnummer
N2196923543S
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