Artikel III
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 589/1980, zu BGBl. Nr. 200/1967)
(1) Abweichend von den Bestimmungen des § 22 Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes beträgt für das Geschäftsjahr 1981 der vom Dienstgeber zur Bestreitung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung (§ 70 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) zu entrichtende Zuschlag zu den Beiträgen 0,34 v.H. der Beitragsgrundlage (§ 19 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) bzw. der beitragspflichtigen Sonderzahlungen.
(2) Die Versicherungsanstalt hat abweichend von den Bestimmungen des § 151 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1981
- a) 1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen der im § 151 Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zuzuführen,
- b) die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der im § 151 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zu bestreiten.
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