Artikel III AuslEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1986

Artikel III

(1) (Anm.: Inkrafttretensdatum des BG BGBl. Nr. 73/1986)

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. April 1986 in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Mit der Vollziehung des nach Art. II weiter anzuwendenden § 3 Abs. 2 und 3 und § 5 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland in der bisher geltenden Fassung ist der Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich des § 3 Abs. 3 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10000404

Dokumentnummer

NOR12160020

alte Dokumentnummer

N1198611326H

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