Artikel III
Abgabenrechtliche Bestimmungen
(1) Soweit bei der Bildung von Abfertigungsrücklagen oder bei der Inanspruchnahme von steuerfreien Beträgen gemäß § 14 Abs. 5 EStG 1972 Abfertigungsansprüche berücksichtigt worden sind, die auf Grund dieses Bundesgesetzes wegfallen, gilt folgendes:
- 1. 70 vH des Betrages der Rücklagen (steuerfreien Beträge), der auf die wegfallenden Abfertigungsansprüche entfällt, können auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende freie Rücklage übertragen werden.
- 2. Der restliche Betrag ist spätestens bis zum Ablauf des dritten Wirtschaftsjahres, das der Übertragung gemäß Z 1 folgt, gewinnerhöhend aufzulösen.
(2) (Anm.: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
(3) (Anm.: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10004478
Dokumentnummer
NOR12048888
alte Dokumentnummer
N3198710529E
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