Artikel III Auflösung von Abfertigungsrücklagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1987

Artikel III

Abgabenrechtliche Bestimmungen

(1) Soweit bei der Bildung von Abfertigungsrücklagen oder bei der Inanspruchnahme von steuerfreien Beträgen gemäß § 14 Abs. 5 EStG 1972 Abfertigungsansprüche berücksichtigt worden sind, die auf Grund dieses Bundesgesetzes wegfallen, gilt folgendes:

  1. 1. 70 vH des Betrages der Rücklagen (steuerfreien Beträge), der auf die wegfallenden Abfertigungsansprüche entfällt, können auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende freie Rücklage übertragen werden.
  2. 2. Der restliche Betrag ist spätestens bis zum Ablauf des dritten Wirtschaftsjahres, das der Übertragung gemäß Z 1 folgt, gewinnerhöhend aufzulösen.

(2) (Anm.: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440/1972)

(3) (Anm.: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440/1972)

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10004478

Dokumentnummer

NOR12048888

alte Dokumentnummer

N3198710529E

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