Artikel IIa
Staatsanwälte
(1) Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art. 90a des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz oder andere dienstrechtliche Bestimmungen nicht besondere Vorschriften für die Staatsanwälte enthalten, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Staatsanwälte sinngemäß anzuwenden; besondere Vorschriften für Staatsanwälte enthält insbesondere der 4. Teil dieses Bundesgesetzes. Nicht anzuwenden sind aus dem 1. Teil der III. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 26 und 32b, der IV. Abschnitt, § 52, der VI. Abschnitt mit Ausnahme der§§ 57, 57a und 58a, der VII. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 68a, 72 und 76e bis 76g, der VIII. Abschnitt, § 111 sowie der 3. Teil mit Ausnahme des § 170b.
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