Artikel II
(zu § 6, BGBl. Nr. 300/1967)
(1) An der Universität in Wien, an der Technischen Hochschule in Wien und an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz ist die Inskription ab dem Studienjahr 1968/69, an der Hochschule für Welthandel in Wien und an der Universität in Salzburg ist die Inskription ab dem Studienjahr 1969/70, an der Tierärztlichen Hochschule in Wien ist die Inskription ab dem Sommersemester 1970 mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen durchzuführen.
(2) An der Technischen Hochschule in Graz ist ab dem Wintersemester 1969/70 die Inskription der ordentlichen Hörer des ersten Semesters, ab dem Wintersemester 1970/71 die Inskription der ordentlichen Hörer des ersten bis vierten Semesters mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10009292
Dokumentnummer
NOR40018820
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