Artikel II Vorzeitige Beendigung der XXV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2017

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. I Nr. 52/2019).

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. I Nr. 52/2019).

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Gesetzesnummer

20009921

Dokumentnummer

NOR40194661

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)