Artikel II
Während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes dürfen Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, in Abweichung von § 10 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes auch dann in Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn dies dem Verurteilten nach seinen persönlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen seinem Wohnsitz oder Aufenthalt (§ 9 Abs. 3 StVG) und der Strafvollzugsanstalt nicht unzumutbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Gesetzesnummer
10003059
Dokumentnummer
NOR12036172
alte Dokumentnummer
N2199221776J
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