ARTIKEL II Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.1956

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL II

Mitgliedschaft

  1. 1. Die ursprünglichen Mitglieder der Organisation sind diejenigen der im Anhang I aufgezählten Staaten, die diese Verfassung gemäß den Bestimmungen des Artikels XX annehmen.
  2. 2. Unter der Voraussetzung, daß die Mehrheit der Mitglieder der Organisation anwesend ist, kann die Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, als weiteres Mitglied zur Organisation jeden Staat zuzulassen, der ein Ansuchen um Mitgliedschaft unterbreitet und in einer förmlichen Urkunde die Erklärung abgegeben hat, daß er die Bestimmungen der zur Zeit der Zulassung gültigen Verfassung annehmen wird. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an welchem die Konferenz das Ansuchen um Mitgliedschaft genehmigt.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

10010275

Dokumentnummer

NOR12130253

alte Dokumentnummer

N8195639350L

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