Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 558/1986, zu den §§ 3 und 11, BGBl. Nr. 569/1978)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Hauptbevollmächtigte von Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen und ihre Stellvertreter gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Mitglieder der Geschäftsleitung gemäß § 3 Abs. 2 in der Fassung gemäß Art. I Z 3.
(11) Art. I Z 18 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Geschäftsleitung von Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12160809
alte Dokumentnummer
N5197821987L
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