ARTIKEL II Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1973

ARTIKEL II

(Gründung der INTELSAT)

  1. a) Unter voller Berücksichtigung der in der Präambel niedergelegten Grundsätze gründen die Vertragsparteien hiermit die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT", deren Hauptzweck es ist, die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung des gemäß dem Vorläufigen Übereinkommen und dem Sonder-Übereinkommen geschaffenen Weltraumsegmentes des weltweiten kommerziellen Satelliten-Fernmeldesystems in endgültiger Form fortzuführen.
  2. b) Jeder Vertragsstaat unterzeichnet das gemäß diesem Übereinkommen zu schließende und gleichzeitig damit zur Unterzeichnung aufzulegende Betriebsübereinkommen oder bestimmt einen öffentlichen oder privaten Fernmelder Rechtsträger, der es unterzeichnet. Die Beziehungen zwischen dem als Unterzeichner handelnden Fernmelde-Rechtsträger und der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, richten sich nach den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
  3. c) Öffentliche und private Fernmelde-Rechtsträger können unter Beachtung der für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Wege direkter Verhandlungen geeignete Verkehrsvereinbarungen treffen über die Benützung der aufgrund dieses Übereinkommens und des Betriebsübereinkommens zur Verfügung stehenden Fernmeldekanäle sowie über die der Öffentlichkeit anzubietenden Dienste, über Einrichtungen, über die Verteilung der Einnahmen und über die damit zusammenhängenden geschäftlichen Regelungen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40084511

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