Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Artikel II
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: zu §§ 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, BGBl. Nr. 252/1984)
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in Kraft.
(2) Ordentlichen Hörern, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, werden die ordnungsgemäß zurückgelegten Semester gemäß § 20 Abs. 4 AHStG eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen gemäß § 21 Abs. 4 AHStG anerkannt.
(3) Ordentliche Hörer, die bis zum Beginn des Sommersemesters 1990 die erste Diplomprüfung vollständig abgelegt haben, sind berechtigt, ihr Studium nach der Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft, BGBl. Nr. 252/1984, fortzusetzen und abzuschließen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Gesetzesnummer
10009558
Dokumentnummer
NOR12161661
alte Dokumentnummer
N7198413358L
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