Artikel II Stärkegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Zu Abs. 1: Das zitierte Übereinkommen, BGBl. Nr. 553/1987, trat am 1.1.1988 in Kraft Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Artikel II

(Anm.: Zu den § 1 bis 5 und 8, BGBl. Nr. 218/1967)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung richtet sich nach § 8 des Stärkegesetzes in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes.

Zu Abs. 1: Das zitierte Übereinkommen, BGBl. Nr. 553/1987, trat am 1.1.1988 in Kraft

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004016

Dokumentnummer

NOR12160497

alte Dokumentnummer

N3196710086T

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