Artikel II Rechtswissenschaftliche Studienordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1986

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Artikel II

(Anm.: Zu § 8, BGBl. Nr. 148/1979)

(1) Eine Teilprüfung aus einem der in § 8 Abs. 3 Z 9 lit. c und d sowie Z 11 in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. I genannten Wahlfächer gilt als Teilprüfung aus dem betreffenden in § 8 Abs. 3 Z 9 in der Fassung des Art. I genannten Wahlfach; eine Teilprüfung aus einem der in § 8 Abs. 3 Z 9 lit. a und b sowie Z 10 in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. I genannten Wahlfächer gilt als Teilprüfung aus dem betreffenden in § 8 Abs. 3 Z 10 in der Fassung des Art. I genannten Wahlfach.

(2) Vor dem Inkrafttreten des Art. I nach den bis dahin in Geltung gestandenen Bestimmungen erbrachte Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Teilprüfung aus einem Wahlfach gemäß § 8 Abs. 3 Z 9 bis 11 in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. I gelten auch als nach den für das entsprechende Wahlfach gemäß § 8 Abs. 3 Z 9 und 10 in der Fassung des Art. I festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

(Anm.: Abs. 3 gegenstandslos)

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009492

Dokumentnummer

NOR12161648

alte Dokumentnummer

N7197933057L

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