Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Artikel II
(Anm.: Zu § 8, BGBl. Nr. 148/1979)
(1) Eine Teilprüfung aus einem der in § 8 Abs. 3 Z 9 lit. c und d sowie Z 11 in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. I genannten Wahlfächer gilt als Teilprüfung aus dem betreffenden in § 8 Abs. 3 Z 9 in der Fassung des Art. I genannten Wahlfach; eine Teilprüfung aus einem der in § 8 Abs. 3 Z 9 lit. a und b sowie Z 10 in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. I genannten Wahlfächer gilt als Teilprüfung aus dem betreffenden in § 8 Abs. 3 Z 10 in der Fassung des Art. I genannten Wahlfach.
(2) Vor dem Inkrafttreten des Art. I nach den bis dahin in Geltung gestandenen Bestimmungen erbrachte Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Teilprüfung aus einem Wahlfach gemäß § 8 Abs. 3 Z 9 bis 11 in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. I gelten auch als nach den für das entsprechende Wahlfach gemäß § 8 Abs. 3 Z 9 und 10 in der Fassung des Art. I festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
(Anm.: Abs. 3 gegenstandslos)
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009492
Dokumentnummer
NOR12161648
alte Dokumentnummer
N7197933057L
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