Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 245/1989, zu § 11, BGBl. Nr. 369/1984)
(1) Der Bericht gemäß Artikel I ist erstmals für das Jahr 1989 zu erstatten.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut; die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.
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