Artikel II
Vollzugs- und Inkrafttretensbestimmungen
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 5 und des § 7 Abs. 1 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)