ARTIKEL II Prämiensparförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

ARTIKEL II

(Anm.: zu BGBl. Nr. 143/1962)

(1) Von Prämiensparkonten zu Prämiensparverträgen können vom Sparer auf ein nach Ablauf der Prämiensparzeit bei demselben Kreditinstitut neu zu errichtendes Prämiensparkonto bis zu 20 000 S in Anrechnung auf die für die ersten vier Kalendervierteljahre gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Prämiensparförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 143/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1973 zulässige Einlage übertragen werden. § 3 Abs. 2 des Prämiensparförderungsgesetzes findet in diesem Falle keine Anwendung. Ist die Übertragung geringer als 20 000 S, kann der Sparer durch Einzahlungen in den ersten vier Kalendervierteljahren den übertragenen Betrag auf 20 000 S ergänzen, wobei jedoch die vierteljährliche Höchsteinzahlung gemäß § 3 Abs. 2 nicht überschritten werden darf. Diese Bestimmungen gelten erstmals für die am 31. Dezember 1976 auslaufenden Prämiensparverträge.

(2) Prämiensparer, die einen Prämiensparvertrag in der Zeit vom 9. Juni 1976 bis 6. September 1979 abgeschlossen haben, können bis 31. Dezember 1979 bei ihrem Kreditinstitut eine Änderung dieses Vertrages dahingehend beanspruchen, daß die Laufzeit auf vier Jahre verkürzt wird. Das Kreditinstitut hat für die Zeit bis 31. Dezember 1979 eine Sparprämie in Höhe von einem Drittel, für die Zeit ab 1. Jänner 1980 in Höhe von einem Sechstel der Zinsen und Zinseszinsen zu gewähren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022

Gesetzesnummer

10003946

Dokumentnummer

NOR12160482

alte Dokumentnummer

N3196226507L

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