Artikel II Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 08.6.1994

Artikel II

Die obsiegende Partei hat zur Deckung der mit dem Aufwand am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 280 S und auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich mit 470 S festgesetzt wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Dauer der Reise nicht einen Zeitraum von acht Stunden, so besteht der Anspruch auf das Verpflegungskostenpauschale nur in halber Höhe. Beträgt die Aufenthaltsdauer einschließlich der Dauer der Reise weniger als fünf Stunden, so besteht kein Anspruch auf Zuerkennung eines Verpflegskostenpauschales.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10001294

Dokumentnummer

NOR12014829

alte Dokumentnummer

N1199421072L

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