Artikel II
Die obsiegende Partei hat zur Deckung der mit dem Aufwand am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 280 S und auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich mit 470 S festgesetzt wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Dauer der Reise nicht einen Zeitraum von acht Stunden, so besteht der Anspruch auf das Verpflegungskostenpauschale nur in halber Höhe. Beträgt die Aufenthaltsdauer einschließlich der Dauer der Reise weniger als fünf Stunden, so besteht kein Anspruch auf Zuerkennung eines Verpflegskostenpauschales.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10001294
Dokumentnummer
NOR12014829
alte Dokumentnummer
N1199421072L
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