Artikel II
Die obsiegende Partei hat zur Deckung der mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 250 S, und auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich mit 420 S festgesetzt wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Dauer der Reise nicht einen Zeitraum von acht Stunden, so besteht der Anspruch auf das Verpflegskostenpauschale nur in halber Höhe. Beträgt die Aufenthaltsdauer ein schließlich der Dauer der Reise weniger als fünf Stunden, so besteht kein Anspruch auf Zuerkennung eines Verpflegskostenpauschales.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10001101
Dokumentnummer
NOR12013457
alte Dokumentnummer
N1199110496L
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