Artikel II Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1989

Artikel II

Die obsiegende Partei hat zur Deckung der mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 230 S und auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich mit 380 S festgesetzt wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Dauer der Reise nicht einen Zeitraum von acht Stunden, so besteht der Anspruch auf das Verpflegskostenpauschale nur in halber Höhe. Beträgt die Aufenthaltsdauer einschließlich der Dauer der Reise weniger als fünf Stunden, so besteht kein Anspruch auf Zuerkennung eines Verpflegskostenpauschales.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001028

Dokumentnummer

NOR12012923

alte Dokumentnummer

N1198911529F

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)